Spartenordnung

Neben der Satzung des TSVK gilt die jeweilige Spartenordnung. Hier können Sie die aktuelle Fassung der Spartenordnung der Tanzsportabteilung einsehen.


Spartenordung

für die Tanzsparte des TSV Kronshagen von 1924 e.V. vom 12.02.2013

  1. Einleitung und Zweck

1.1 Die Spartenordnung ergänzt die §§ 19 und 22 der Satzung des TSV Kronshagen von 1924 e.V. in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Sie bestimmt im Detail den Ablauf der Verfahren und regelt die Zuständigkeiten.

1.3 Die Spartenordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Spartenvorstandes und des Vorstandes des Vereins.

  1. Mitgliedschaft in der Sparte

2.1 Die Sparte besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder

2.2 Die Mitglieder der Sparte werden vom Verein in einer vierteljährlich herausgegebenen Bestandsliste nach den vorliegenden An-, Um- und Abmeldungen ermittelt. Nur die in der Bestandsliste aufgeführten und vom Spartenleiter bis zum jeweiligen Feststellungstermin erfassten Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

2.3 Alle An-, Um- und Abmeldungen sind über den Spartenleiter an den Vereinsvorstand weiterzuleiten.

  1. Organe der Sparte

3.1 Die Organe der Sparte sind:

a) die Spartenversammlung
b) der Spartenvorstand
c) die Ausschüsse

3.1.1 Die Spartenversammlung

3.1.1.1 Die Spartenversammlung ist für die Sparte das höchste Organ. Zu dieser Versammlung wird durch den Spartenvorstand eingeladen. Die Bekanntmachung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Aushang im Sportheim und/oder durch eine entsprechende Anzeige im Kronshagener Sportspiegel erfolgen.

3.1.1.2 Der Aushang und/oder die Anzeige muss die vorgesehene Tagesordnung beinhalten. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Spartenvorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung gestellt und mit 2/3 Stimmenmehrheit zur Beratung und Beschluss-fassung zugelassen werden.

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3.1.1.3 Eine außerordentliche Spartenversammlung ist einzuberufen

a) auf Beschluss des Spartenvorstandes
b) auf Beschluss des Vereinsvorstandes
c) auf Antrag eines Ausschusses und
d) auf Antrag von mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder der Sparte

Der Beschluss zu b) und die Anträge zu c) und d) sind schriftlich mit Begründung beim Spartenvorstand einzureichen. Die Versammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages unter Beachtung der Bekanntmachungsbestimmungen stattfinden, wenn nicht eine andere, längere Frist in dem Antrag oder der Beschlussfassung genannt wird.

3.1.2 Der Spartenvorstand

3.1.2.1 Der Spartenvorstand besteht aus:

a) dem Spartenleiter
b) dem Vertreter des Spartenleiters
c) dem Sportwart
d) dem Kassenwart
e) dem Jugendwart
f) dem Jugendsprecher
g) dem Rock’n’Roll-Obmann
h) dem Presse- und Schriftwart

3.1.2.2 Die Wahl der Mitglieder des Spartenvorstands erfolgt auf 2 Jahre. Alljährlich schei-det die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, und zwar in Jahren mit gerader Jahres-zahl die unter den Buchstaben a), d), f) und h) genannten, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die unter den Buchstaben b), c), e) und g) genannten Vorstandsmitglie-der.

Alle Vorstandsmitglieder bis auf Jugendsprecher und Jugendwart werden von der Spartenversammlung gewählt. Den Jugendwart und den Jugendsprecher wählen die Jugendmitglieder der Sparte gemäß der jeweils geltenden Jugendordnung des Vereins.

3.1.2.3 Der Spartenvorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung der Sparte und für die nach den Richtlinien für die Finanzhoheit der Sparten zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

3.1.2.4 Der Spartenvorstand kann Mitglieder der Sparte zur Mitarbeit benennen, insbesondere als Vertreter für die übergeordneten Sportverbände. Die Aufteilung der Aufgabengebiete, soweit sie nicht durch die Bezeichnung der Funktion bestimmt sind, erfolgt nach Absprache untereinander.

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3.1.3 Die Ausschüsse

3.1.3.1 Den Mitgliedern des Spartenvorstands können Fachausschüsse aus Mitgliedern der Sparte beigegeben werden. Über die Anzahl, Art und Besetzung der Ausschüsse entscheidet die Spartenversammlung.

3.1.3.2 Die Ausschussmitglieder werden, soweit sie nicht als Mitglied des Spartenvorstands bereits gesetzt sind, von der Spartenversammlung gewählt.

3.1.3.3 Die Ausschüsse dienen in erster Linie dem Zweck, alle ihre Zuständigkeit betreffen-den Angelegenheiten zu beraten und Vorschläge dem Spartenvorstand zur Be-schlussfassung vorzulegen.

  1. Versammlung und Wahlen

4.1 Den Vorsitz in den Versammlungen und Sitzungen der Organe führt in der Spartenversammlung der Spartenleiter im Spartenvorstand der Spartenleiter in den Ausschüssen das jeweilige Spartenvorstandsmitglied.

4.2 Die Sitzungen des Spartenvorstands und der Ausschüsse werden von den Vorsit-zenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Spartenvor-stands oder der Ausschüsse muss unverzüglich eine Sitzung des bezogenen Or-gans anberaumt werden.

4.3 Der Spartenvorstand und die Ausschüsse sind bei Anwesenheit von mindestens 2/3 ihrer Mitglieder beschlussfähig. Bei allen Abstimmungen der beiden Organe ent-scheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsit-zenden doppelt.

4.4 Bei allen Abstimmungen in der Spartenversammlung gilt der § 14 der Satzung des Vereins in der jeweils geltenden Fassung.

4.5 Über die Sitzungen und Versammlungen der Organe sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben sind. Das Protokoll muss die Ergebnisse und die gestellten Anträge mit Entscheidungen festhalten.

4.6 Die Beschlüsse der Ausschüsse sind dem Spartenvorstand zur Genehmigung vor-zulegen. Sollte keine Bestätigung durch den Spartenvorstands erfolgen, gehen die Beschlüsse mit einer Begründung an die Ausschüsse zur Überarbeitung zurück.

4.7 Jedes Mitglied der Sparte kann nach Aufforderung beim Presse- und Schriftwart Einsicht in die Protokolle der Organe nehmen.

Der Spartenvorstand